Verordnung zur Durchführung des Thüringer Jagdgesetzes (DVOThJG)

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Jagdgesetzes (DVOThJG)
vom 7. Dezember 1992 (GVBl. Nr. 1 1993 S. 3)

 


Abschrift des Verordnungstextes ohne Gewähr!
geändert durch die Thüringer Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild vom 7. April 2000

 


Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2, des § 12 Abs. 1 Satz 4, des § 13 Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 3, des § 23, des § 29 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, des § 32 Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 Satz 2, des § 34 Abs. 3, des § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und des § 51 Satz 5 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571) verordnet der Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit und hinsichtlich des § 7 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit und dem Thüringer Minister für Umwelt und Landesplanung:

Inhaltsübersicht




§ 1

Satzung der Jagdgenossenschaft

§ 2

Anzeige von Jagdpachtverträgen

§ 3

Verfahren und Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken

§ 4

Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches von Hegegemeinschaften

§ 5

Mindestanforderungen an den Gesellschaftsvertrag

§ 6

Pflege und Aufzucht von krankem und hilflosem Wild

§ 7

Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Schalenwild, Art und Umfang der Kirrung (geändert)

§ 8

Abschussplanung und Erhebung von Bestandsdaten der Wildarten

§ 9

Abschussplanerfüllung und Abschussplanüberwachung, Abschussmeldung

§ 10

Aussetzen von Tieren

§ 11

Missbräuchliche Wildfütterung, Notzeiten (außer Kraft gesetzt)

§ 12

Aufgaben, Stellung und Aufwandsentschädigung des Jagdberaters

§ 13

Inkrafttreten



Zu § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 ThJG

§ 1
Satzung der Jagdgenossenschaft

(1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss mindestens folgende Bestimmungen der Mustersatzung (Anlage 1) unverändert enthalten:

1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft (§ 1),
2. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (§ 3),
3. Organe der Jagdgenossenschaft (§ 5),
4. Durchführung der Versammlung der Jagdgenossen (§ 7),
5. Beschlussfassung der Versammlung der Jagdgenossen (§ 8),
6. Vorstand der Jagdgenossenschaft (§ 9),
7. Sitzung des Jagdvorstandes (§ 10),
8. Jagdvorsteher (§ 11),
9. Kassenführer (§ 12),
10. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (§ 13) und
11. Kassenverwaltung, Geschäfts- und Wirtschaftsführung (§ 14).

(2) Absatz 1 findet auf die Angliederungsgenossenschaften (§ 11 Abs. 7 ThJG) sinngemäß Anwendung.

Zu § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 4 ThJG

§ 2
Anzeige von Jagdpachtverträgen

(1) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz), wenn neben dem Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde vorgelegt werden:
1. die Jagdscheine der Jagdpächter und
2. bei einem Gemeinschaftsjagdbezirk außerdem die Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossen, in der über die Art der Verpachtung und die Verpachtung selbst beschlossen wurde.

(2) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlussfassung und die Aufnahme der Niederschrift hierüber als zwingende Bestimmungen im Sinne von § 14 Abs. 4 ThJG. Die untere Jagdbehörde hat den Eingang der Anzeige eines Jagdpachtvertrages den Vertragsteilen unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen.

Zu § 12 Abs. 1 Satz 4 ThJG

§ 3
Verfahren und Art der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken

(1) Bei der Verpachtung eines Jagdbezirkes sind die Gesamtgröße des Jagdbezirkes, die Größe der bejagbaren Fläche - aufgeteilt in Waldflächen, Feldflächen, Gewässerflächen - und die Flächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, anzugeben sowie durch eine beizufügende Karte im Maßstab von mindestens 1:25.000 auszuweisen.

(2) Zur einheitlichen Regelung der Jagdverpachtung soll der Musterjagdpachtvertrag (Anlage 2) verwendet werden.

(3) Gemeinschaftliche Jagdbezirke können im Wege der öffentlichen Versteigerung, der Einholung schriftlicher Gebote, der freihändigen Vergabe oder der Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet werden.

(4) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf beim Zuschlag und beim Pachtvertragsabschluß nicht mitwirken, wenn dadurch es selbst, sein Ehegatte, seine Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder eine vom ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person einen unmittelbaren Vorteil erlangen.

(5) Die Verpachtung ist mindestens zwei Wochen vor der Entgegennahme von Pachtgeboten unter gleichzeitiger Auslegung der Pachtbedingungen am Ausbietungsort in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. Hierbei sind anzugeben:
1. Ort, Zeit und Art der Verpachtung,
2. Größe des Jagdbezirkes und der bejagbaren Fläche (aufgeteilt in Waldflächen, Feldflächen, Gewässerflächen),
3. Einstufung als Hoch- oder Niederwildjagd,
4. vorgesehene Pachtdauer,
5. zugelassener Bieterkreis und
6. etwaige Sonderbedingungen.

(6) Bei freihändiger Vergabe und bei Verlängerung laufender Pachtverträge kann von der öffentlichen Bekanntmachung der Verpachtung und der Auslegung der Pachtbedingungen abgesehen werden.

(7) Zu Beginn der öffentlichen Versteigerung hat der Jagdvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Verpachtungsbekanntmachung und die Auslegung der Pachtbedingungen festzustellen. Alsdann hat er zur Abgabe von Geboten aufzufordern. Er hat sich davon zu überzeugen, dass die Bieter im Zeitpunkt des Pachtbeginns jagdpachtfähig sind.

(8) Der Jagdvorstand kann von einem Bieter sofort nach Abgabe des Gebotes eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheit darf den Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Wird die geforderte Sicherheit nicht geleistet, ist das Gebot als unwirksam zurückzuweisen.

(9) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird; jedoch bleiben die drei Bestbietenden an ihr Gebot bis zur Entscheidung über den Zuschlag gebunden. Die Versteigerung darf erst abgeschlossen werden, wenn nach Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Nach Schluss der Versteigerung darf kein Gebot mehr entgegengenommen werden.

(10) Der Jagdvorstand kann den Zuschlag an einen der Bestbietenden sofort erteilen oder sich die Erteilung binnen zwei Wochen vorbehalten. Wird innerhalb der Frist kein Zuschlag erteilt, erlöschen alle Gebote.

(11) Die Abtretung der Rechte aus einem Gebot ist unwirksam.

(12) Vom Zuschlag an einen der Bestbietenden soll nur abgesehen werden, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft erforderlich ist.

(13) Schriftliche Pachtgebote sind dem Jagdvorstand verschlossen in einem zweiten Umschlag einzureichen. Der Jagdvorstand darf die Gebote erst nach Ablauf der Einreichungsfrist in Gegenwart eines Zeugen öffnen. Er hat ein Verzeichnis der Gebote anzufertigen und über die Annahme zu befinden. Wird binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist kein Gebot angenommen, so erlöschen alle Gebote.

(14) Über den wesentlichen Hergang der öffentlichen Versteigerung und über die Öffnung und Prüfung schriftlicher Pachtgebote ist unter Angabe von Ort und Zeit eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Jagdvorstand, bei schriftlichen Pachtgeboten auch von Zeugen, zu unterzeichnen ist.

Zu § 13 Abs. 4 ThJG

§ 4
Abgrenzung des räumlichen Wirkungsbereiches von Hegegemeinschaften

(1) Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft hat zusammenhängende Jagdbezirke zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege und eine einheitliche großräumige Abschussregelung gewährleisten. Für Hegegemeinschaften, die zum Zwecke der Hege und Bejagung des Hochwildes gebildet werden, ist der räumliche Wirkungsbereich gesondert abzugrenzen.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften für Hochwild wird durch Rechtsverordnung der oberen Jagdbehörde, für Niederwild durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörden abgegrenzt. Die Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den Vereinigungen der Jäger und, soweit der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Landesjagdbezirke mit umfassen soll, im Benehmen mit den beteiligten Forstbehörden.

(3) Muss sich der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Jagdbehörden nach Absatz 2 Satz 1 erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Teil ab.

(4) Hegegemeinschaften für Hochwild sollen in den nach § 32 Abs. 7 Nr. 3 ThJG festgesetzten Einstandsgebieten das jeweils abgegrenzte Gebiet umfassen. In diesen Hegegemeinschaften sind für die einheitliche Abschussplanung diejenigen unteren Jagdbehörden zuständig, welche für die festgesetzten Einstandsgebiete als federführend bestimmt werden.

Zu § 15 Abs. 2 Satz 3 ThJG

§ 5
Mindestanforderung an den Gesellschaftsvertrag

In den Fällen, in denen mehr als drei Personen Pächter eines Jagdbezirkes (§ 15 Abs. 2 ThJG) sind, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abzuschließen. Die Mindestanforderungen dafür werden wie folgt festgelegt:
1. Art und Umfang der Jagdausübung durch die einzelnen Mitpächter; Festlegung eines Teiljagdbezirkes,
2. Abgrenzung der Rechte der Mitpächter; insbesondere die Verteilung der Einnahmen untereinander,
3. Abgrenzung der Pflichten der Mitpächter; insbesondere die Aufbringung aller Verbindlichkeiten,
4. Verteilung des Abschusses auf die einzelnen Mitpächter,
5. Befugnisse und Lasten bei der Anlage, Nutzung und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen (Hochsitze, Wildäcker usw.),
6. Regelung zur Durchführung von Gesellschaftsjagden,
7. Regelung über die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen,
8. Regelung betreffs der Einladung und Beteiligung von Jagdgästen,
9. Angelegenheiten des Begleichens von Wild- und Jagdschäden,
10. Regelung aller Haftungsfragen und
11. Regelung hinsichtlich des eventuellen Ausscheidens eines Mitpächters.

Zu § 23 ThJG

§ 6
Pflege und Aufzucht von krankem und hilflosem Wild

(1) Pflege- und Aufzuchtanlagen im Sinne des § 23 ThJG sind Einrichtungen, die der Pflege und Aufzucht verletzten, kranken oder hilflosen Wildes oder dem Ausbrüten verlassener oder aufgegebener Gelege dienen.

(2) Wild, welches gesund gepflegt oder aufgezogen wurde, ist in der Regel wieder in den Bereich der freien Wildbahn auszusetzen, in dem es aufgefunden wurde.

(3) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Pflege- und Aufzuchtanlagen bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Die Genehmigung darf im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und der zuständigen Naturschutzbehörde - unbeschadet anderer Vorschriften - nur erteilt werden, wenn:

1. den Anforderungen des Veterinärrechts, insbesondere des Tierschutz- und Tierseuchenrechts, entsprochen wird,
2. die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und Ernährung sowie die fachgerechte Betreuung gewährleistet sind,
3. durch die Anlage weder der Naturhaushalt oder das Landschaftsbild beeinträchtigt, noch der Zugang zur freien Landschaft in unangemessener Weise eingeschränkt wird,
4. die Tierhaltung den Zielen des Artenschutzes nicht abträglich ist und
5. keine anderen öffentlichen Belange entgegenstehen.

(4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen oder wenn gegen andere Vorschriften des Gesetzes oder gegen Nebenbestimmungen der Genehmigung schwerwiegend verstoßen wurde.

Zu § 29 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 ThJG

§ 7
Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Schalenwild, Art und Umfang der Kirrung

(1) In Anwendung des § 19 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Satz 1 ThJG wird festgelegt, dass zur Erfüllung der Abschusspläne und damit zur Vermeidung übermäßigen Wildschadens die Nachtjagd auf weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild und den Zuwachs sowie Rothirsche der Klasse III und Muffelwidder der Klasse C bis zum 31. März 1997 generell erlaubt ist.

(Anmerkung: Die Absätze 2 bis 7 außer Kraft gesetzt durch Thüringer Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild.)

(2) Für die Kirrung findet das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr. 10 des Bundesjagdgesetzes keine Anwendung. Die Kirrung für Schalenwild ist ohne Verwendung fester Fütterungseinrichtungen anzulegen.

(3) Eine Kirrung ist derart anzulegen, dass mit einer geringen Menge Futter Schalenwild in der Absicht der Bejagung angelockt wird.

(4) Die Futtermittel sind je Kirrung in ihrer Qualität auf die vorkommenden Schalenwildarten abzustimmen. Dabei werden für Hochwild beim jeweiligen Bestücken einer Kirrung als Obergrenze 10 kg Futtermittel festgelegt. Das Ausbringen von gebeiztem Saatgut ist grundsätzlich nicht gestattet.

(5) Das Wild kann beim Anwechseln oder an der Kirrung selbst bejagt werden.

(6) Eine Kirrung kann auch für die Bejagung von Raubwild oder Wildtauben angelegt werden. Für das Anlocken des Raubwildes sind pflanzliche oder tierische Abfälle verblendet auszubringen.

(7) Futtermittel und Abfälle für Kirrungen sind von den heimischen Herstellern landwirtschaftlicher Produkte zu verwenden.

Zu § 32 Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 8 und 9 ThJG

§ 8
Abschussplanung und Erhebung von Bestandsdaten der Wildarten

(1) Zur Wildbestandsermittlung können die unteren Jagd- und Forstbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere für bestimmte Wildarten und auf ihren Lebensraum bezogene einheitliche Zähltermine anordnen und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen.

(2) Die Abschusspläne für Rot-, Dam- und Muffelwild sind jeweils für ein Jagdjahr, für Rehwild für drei Jagdjahre festzulegen. Die Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach den Anlagen 3 bis 7 aufzustellen. Die Abschusspläne sind bei der unteren Jagdbehörde für verpachtete Eigenjagdbezirke und für Gemeinschaftsjagdbezirke vierfach, für nicht verpachtete Jagdbezirke dreifach einzureichen, und zwar bis spätestens 15. April. Ist bei der Aufstellung des Abschussplanes das Einvernehmen zwischen dem Jagdbezirksinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes (§ 21 Abs. 2 und 3 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 ThJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Abänderungen mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschussplan zu vermerken.

(3) Der eingereichte Abschussplan ist zu bestätigen, wenn er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Bundesjagdgesetz und § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden ist. In allen anderen Fällen ist der eingereichte Abschussplan durch die zuständige untere Jagdbehörde festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn der Abschussplan nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 3 der unteren Jagdbehörde vorgelegt wird. Ein rechtswirksam bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für und gegen einen während seiner Geltungsdauer nachfolgenden Jagdbezirksinhaber.

(4) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des Abschussplanes die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die untere Jagdbehörde auf Antrag des Jagdbezirksinhabers oder von Amts wegen die erforderliche Erhöhung oder Verminderung der Abschusszahlen zu verfügen, soweit dies zur Sicherung einer den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Bundesjagdgesetz und des § 32 Abs. 1 ThJG entsprechenden Abschussregelung notwendig ist. Dabei sind die Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der betroffenen Eigenjagdbezirke sowie die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften und gegebenenfalls der Jagdbeirat zu hören.

(5) Je eine Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten Abschussplanes erhalten der Jagdbezirksinhaber, der Vorsitzende der Hegegemeinschaft, der Inhaber des verpachteten Eigenjagdbezirkes und bei einem Gemeinschaftsbezirk der Jagdvorsteher bis spätestens 15. Mai. Kann der Termin ausnahmsweise nicht eingehalten werden, so ist eine befristete und beschränkte Abschusserlaubnis zu erteilen. Die unteren Jagdbehörden melden zum 30. Juni der obersten Jagdbehörde eine Zusammenfassung nach Wildarten, beim Schalenwild (außer Schwarzwild) getrennt nach Klassen.

(6) Zur Reduzierung von Wildschäden in der Landwirtschaft, die durch Schwarzwild verursacht werden, können die unteren Jagdbehörden für einzelne Jagdbezirke Mindestabschüsse festsetzen. Dabei ist das Einvernehmen mit den jeweils zuständigen unteren Forstbehörden zu erzielen; die Jagdbeiräte sind zu hören. Die Regelung des § 21 Abs. 2 Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 32 Abs. 8 ThJG bleibt davon unberührt.

(7) Bis zur rechtskräftigen Festsetzung der Einstandsgebiete für Rot-, Dam- und Muffelwild (§ 32 Abs. 7 Nr. 3 ThJG) ist die weitere Ausdehnung über ihre jetzigen Verbreitungsgebiete (Hochwildjagdbezirke entsprechend § 14 Abs. 3 ThJG) hinaus zu verhindern. Hierzu ist der Abschuss des gesamten weiblichen Wildes und des Zuwachses dieser Schalenwildarten festzusetzen. Das gleiche gilt für Rot- und Damhirsche, außer den Klassen I und IIa, und Muffelwidder, außer den Klassen A und B.

(8) Zur Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen sind im Einzelfall in den betroffenen Jagdbezirken die Abschusspläne zu erhöhen.

 

§ 9
Abschussplanerfüllung, Abschussplanüberwachung, Abschussmeldung

(1) Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen, dass anstelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus einer jüngeren oder schwächeren Klasse oder aus dem Zuwachs, beim männlichen Hochwild jedoch nicht aus den Klassen II a und b, zu erlegen sind. Außerdem darf, wenn dadurch die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses nicht gefährdet wird, für nicht erlegtes männliches Wild weibliches Wild erlegt werden. Bei dem für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan für Rehwild ist in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen, Abweichungen bis zu 20 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Fall- und Unfallwildverluste, die nach Erfüllung des jährlichen Abschussanteils eintreten, sind auf den Abschussanteil des nächsten Jagdjahres anzurechnen. Bei einer voraussehbaren Nichterfüllung des Abschusses in einzelnen Jagdbezirken kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des § 32 Abs. 1 Satz 1 ThJG der Abschuss an andere Jagdbezirke dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden.

(2) Der Jagdbezirksinhaber hat über das durch Abschuss oder Fang erbeutete Wild eine Streckenliste auf landeseinheitlichem Formblatt (Anlage 8) zu führen. In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet aufgefundene Wild (Fallwild, Unfallwild), beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden Jungwildes, einzutragen. Der Jagdbezirksinhaber hat in der von ihm zu führenden Streckenliste auch durch Wilderei abgängige Stücke zu vermerken. Die Eintragungen in die Liste sind beim Schalenwild binnen sechs Tagen, im übrigen vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen. Die Streckenliste ist den Jagdbehörden jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens bis zum 10. April, hat der Jagdbezirksinhaber die mit dem 31. März abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Diese kann schon vorher vom Jagdbezirksinhaber Zwischenmeldungen über den Stand der Abschussplanerfüllung verlangen. Der Jagdbezirksinhaber hat neben der Streckenliste innerhalb einer Woche eine schriftliche Abschussmeldung für alle Schalenwildarten nach Formblatt (Anlage 9) zu erstellen.

(3) Zur Überwachung der Durchführung von Abschussplänen und zur Erhebung von Daten im Sinne des § 32 Abs. 7 Nr. 2 ThJG finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. Dabei sollen Informationen vermittelt werden, insbesondere über:
1. die Entwicklung der Wildschadenssituation und der Waldverjüngung unter Berücksichtigung der Gutachten der Forstbehörden zum Zustand der Vegetation,
2. die Erfüllung der Abschusspläne, sowie die körperliche Verfassung des Wildes und die strukturelle Entwicklung der Wildbestände unter Berücksichtigung des Kopfschmuckes des erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes,
3. die Bestandsentwicklung der nicht abschussplanpflichtigen Wildarten und
4. die Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der freilebenden Tierwelt (Arten- und Biotopschutz).

Die Jagdbezirksinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck des gesamten in ihren Jagdbezirken im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen. Die untere Jagdbehörde setzt im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde den Zeitpunkt der öffentlichen Hegeschau fest und ordnet an, ob der Kopfschmuck für ihren Amtsbereich geschlossen oder gebiets- oder wildartenweise getrennt vorzulegen ist. Sie kann einen Erleger von der Verpflichtung zur Vorlage des Kopfschmuckes im Einzelfall zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten befreien. Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten Vereinigungen der Jäger (§ 53 ThJG). Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die Jagd- und Forstbehörden bleibt hiervon unberührt. Unabhängig von der öffentlichen Hegeschau können die Jagdbehörden Anordnungen nach § 32 Abs. 4 Satz 2 ThJG treffen.

(4) Die Jagd- und Forstbehörden haben dem Vorsitzenden der Hegegemeinschaft die Informationen zu übermitteln, die zur Abgabe der Empfehlung zur Abschussplanung notwendig sind und haben ihm jederzeit Auskunft über den Stand der Abschussplanerfüllung zu erteilen. Den anerkannten Vereinigungen der Jäger (§ 53 ThJG) haben sie die zur Durchführung der öffentlichen Hegeschauen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft hat die Jagd- und Forstbehörde von bedeutsamen, die Abschussplanung und die Abschussplanerfüllung betreffenden Vorgängen zu unterrichten.

(5) Die unteren Jagdbehörden legen jährlich zu den von der obersten Jagdbehörde festgesetzten Terminen der obersten Jagdbehörde Übersichten vor, aus denen die der Abschussplanung zugrunde gelegten Wildbestände und die Streckenergebnisse, zusammengefasst nach den einzelnen Wildlebensräumen, hervorgehen.

Zu § 34 Abs. 3 ThJG

§ 10
Aussetzen von Tierarten

Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde und unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Satz 2 ThJG ausgesetzt werden:

1. Auer-, Birk-, Rackel- und Haselwild,
2. Dam-, Sika- und Muffelwild,
3. Wildkatze, Luchs und Fischotter sowie
4. Rebhühner, Fasane und Wildtruthühner.

Zu § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 ThJG

§ 11
Missbräuchliche Wildfütterung, Notzeiten

(Anmerkung: außer Kraft gesetzt durch Thüringer Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild.)

(1) Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall treffen.

(2) Missbräuchlich ist eine Wildfütterung, wenn durch sie das Hegeziel (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) gefährdet wird. Eine solche kann im Regelfall angenommen werden, falls

1. Futtermittel ausgebracht werden, die nach Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen der jeweiligen Wildart nicht entsprechen;
2. Schalenwild außerhalb der Notzeit gefüttert wird, ausgenommen hiervon sind Ablenkungsmaßnahmen ohne Jagdausübung für Schwarzwild zur Vorbeugung gegen Wildschäden;
3. in Jagdbezirken, die aufgrund ihrer gemäßigten klimatischen Bedingungen (z.B. fehlende oder nur geringe durchschnittliche Schneelage) und ihrer für die Ernährung des Wildes günstigen Biotopstrukturen (Wald-, Wiesen- und Strauchanteile) über eine ausreichende natürliche Äsung verfügen, eine Wildfütterung erfolgt oder
4. Schalenwild in Schutzwäldern gefüttert und dadurch die Schutzfunktion des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet wird. In der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober ist die Fütterung nur nach Genehmigung durch die untere Jagdbehörde gestattet. Äsungsflächen wie Wildäcker, Daueräsungs- und Verbißflächen sind keine Fütterungen.

(3) Notzeiten sind diejenigen Zeiten, in denen dem Wild infolge der Witterung (hohe Schneelage, Harschschnee, Dürre) durch Katastrophen (Überschwemmung, Waldbrand) oder durch den Rhythmus der landwirtschaftlichen Nutzung - etwa in ausgeräumten Fluren ohne ausreichendes natürliches Nahrungsangebot nach der Herbsternte - die ansonsten zum Überleben ausreichend vorhandene natürliche Äsung fehlt.

(4) Die oberste Jagdbehörde kann zu wissenschaftlichen Versuchs- und Forschungszwecken für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Fütterungsverbot zulassen.

Zu § 51 Satz 5 ThJG

§ 12
Aufgabe, Stellung und Aufwandsentschädigung des Jagdberaters

(1) Die Jagdberater erhalten von der Jagdbehörde, welche sie bestellt haben, einen Dienstausweis. Sie sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei der Abschussplanung haben sie die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThJG besonders zu beachten.

(2) Der Jagdberater ist für die Jagdbehörde, die ihn bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. Er ist nicht Angehöriger der Jagdbehörde.

(3) Für die Jagdbehörden einer kreisfreien Stadt und eines angrenzenden Landkreises kann im gegenseitigen Einvernehmen ein gemeinsamer Jagdberater bestellt werden, wenn die beteiligten Jagdbehörden dies für zweckmäßig halten. Erforderlichenfalls sind zwei Jagdberater zu bestellen, deren Amtsbezirke genau abzugrenzen sind.

(4) Der Jagdberater hat an den Sitzungen des Jagdbeirates teilzunehmen. Er soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen Angelegenheiten gehört werden und hat die Jagdbehörde bei der Behandlung solcher Angelegenheiten beratend zu unterstützen. Dem Jagdberater kann die Vorbearbeitung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten übertragen werden.

(5) Die Jagdberater erhalten als Ersatz der ihnen bei der Durchführung von genehmigten Dienstreisen entstehenden notwendigen Auslagen auf Antrag Reisekostenvergütung nach den für Thüringer Landesbedienstete der Reisekostenstufe A geltenden Bestimmungen. Zur Abgeltung der sonstigen mit ihrem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwandes erhalten die Jagdberater der unteren Jagdbehörden und der oberen Jagdbehörde eine monatliche Aufwandsentschädigung von 100 Deutsche Mark. Wird ein Jagdberater länger als einen Monat von seinem Stellvertreter vertreten, so ist für die Zeit der Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen.

 

§ 13
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Erfurt, den 7. Dezember 1992

Der Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten

Dr. Sklenar