|
Verordnung zur Durchführung des Thüringer Jagdgesetzes (DVOThJG)
Abschrift des Verordnungstextes ohne Gewähr!
Aufgrund des § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2, des § 12
Abs. 1 Satz 4, des § 13 Abs. 4, des § 15 Abs. 2 Satz 3, des § 23, des § 29 Abs.
4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1, des § 32 Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 Satz 2, des § 34
Abs. 3, des § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 und des § 51 Satz 5 des
Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571) verordnet
der Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten, hinsichtlich des § 6 im
Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für Soziales und Gesundheit und
hinsichtlich des § 7 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Thüringer Minister für
Soziales und Gesundheit und dem Thüringer Minister für Umwelt und
Landesplanung: Inhaltsübersicht
Zu § 11 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 7 Satz 2 ThJG § 1 (1) Die Satzung der Jagdgenossenschaft muss mindestens
folgende Bestimmungen der Mustersatzung (Anlage 1)
unverändert enthalten: 1. Name und Sitz der Jagdgenossenschaft (§ 1), (2) Absatz 1 findet auf die Angliederungsgenossenschaften
(§ 11 Abs. 7 ThJG) sinngemäß
Anwendung. Zu § 12 Abs. 1 Satz 4 und § 14 Abs. 4 ThJG § 2 (1) Ein Jagdpachtvertrag gilt erst dann als angezeigt (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz), wenn
neben dem Jagdpachtvertrag der unteren Jagdbehörde vorgelegt werden: (2) Bei der Verpachtung von Gemeinschaftsjagdbezirken
gelten die Bestimmungen der Satzung der Jagdgenossenschaft über die Einladung
zur Versammlung der Jagdgenossen, über die Beschlussfassung und die Aufnahme
der Niederschrift hierüber als zwingende Bestimmungen im Sinne von § 14 Abs. 4 ThJG. Die untere Jagdbehörde hat
den Eingang der Anzeige eines Jagdpachtvertrages den Vertragsteilen
unverzüglich zu bestätigen oder aber fehlende Unterlagen befristet anzumahnen. Zu § 12 Abs. 1 Satz 4 ThJG § 3 (1) Bei der Verpachtung eines Jagdbezirkes sind die
Gesamtgröße des Jagdbezirkes, die Größe der bejagbaren Fläche - aufgeteilt in
Waldflächen, Feldflächen, Gewässerflächen - und die Flächen, auf denen die Jagd
ruht oder nicht ausgeübt werden darf, anzugeben sowie durch eine beizufügende
Karte im Maßstab von mindestens 1:25.000 auszuweisen. (2) Zur einheitlichen Regelung der Jagdverpachtung soll der
Musterjagdpachtvertrag (Anlage 2) verwendet werden. (3) Gemeinschaftliche Jagdbezirke können im Wege der
öffentlichen Versteigerung, der Einholung schriftlicher Gebote, der freihändigen
Vergabe oder der Verlängerung laufender Pachtverträge verpachtet werden. (4) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf beim Zuschlag und
beim Pachtvertragsabschluß nicht mitwirken, wenn dadurch es selbst, sein
Ehegatte, seine Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten
Grad oder eine vom ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Person einen
unmittelbaren Vorteil erlangen. (5) Die Verpachtung ist mindestens zwei Wochen vor der
Entgegennahme von Pachtgeboten unter gleichzeitiger Auslegung der
Pachtbedingungen am Ausbietungsort in ortsüblicher Weise öffentlich
bekanntzumachen. Hierbei sind anzugeben: (6) Bei freihändiger Vergabe und bei Verlängerung laufender
Pachtverträge kann von der öffentlichen Bekanntmachung der Verpachtung und der
Auslegung der Pachtbedingungen abgesehen werden. (7) Zu Beginn der öffentlichen Versteigerung hat der
Jagdvorstand die Ordnungsmäßigkeit der Verpachtungsbekanntmachung und die
Auslegung der Pachtbedingungen festzustellen. Alsdann hat er zur Abgabe von
Geboten aufzufordern. Er hat sich davon zu überzeugen, dass die Bieter im
Zeitpunkt des Pachtbeginns jagdpachtfähig sind. (8) Der Jagdvorstand kann von einem Bieter sofort nach
Abgabe des Gebotes eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Sicherheit darf den
Betrag von eintausend Deutsche Mark nicht übersteigen. Wird die geforderte
Sicherheit nicht geleistet, ist das Gebot als unwirksam zurückzuweisen. (9) Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird;
jedoch bleiben die drei Bestbietenden an ihr Gebot bis zur Entscheidung über
den Zuschlag gebunden. Die Versteigerung darf erst abgeschlossen werden, wenn
nach Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Nach Schluss
der Versteigerung darf kein Gebot mehr entgegengenommen werden. (10) Der Jagdvorstand kann den Zuschlag an einen der
Bestbietenden sofort erteilen oder sich die Erteilung binnen zwei Wochen
vorbehalten. Wird innerhalb der Frist kein Zuschlag erteilt, erlöschen alle
Gebote. (11) Die Abtretung der Rechte aus einem Gebot ist
unwirksam. (12) Vom Zuschlag an einen der Bestbietenden soll nur
abgesehen werden, wenn dies im Interesse der Jagdgenossenschaft erforderlich
ist. (13) Schriftliche Pachtgebote sind dem Jagdvorstand
verschlossen in einem zweiten Umschlag einzureichen. Der Jagdvorstand darf die
Gebote erst nach Ablauf der Einreichungsfrist in Gegenwart eines Zeugen öffnen.
Er hat ein Verzeichnis der Gebote anzufertigen und über die Annahme zu
befinden. Wird binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einreichungsfrist kein Gebot
angenommen, so erlöschen alle Gebote. (14) Über den wesentlichen Hergang der öffentlichen
Versteigerung und über die Öffnung und Prüfung schriftlicher Pachtgebote ist
unter Angabe von Ort und Zeit eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Jagdvorstand, bei schriftlichen Pachtgeboten auch von Zeugen, zu unterzeichnen
ist. Zu § 13 Abs. 4 ThJG § 4 (1) Der räumliche Wirkungsbereich einer Hegegemeinschaft
hat zusammenhängende Jagdbezirke zu umfassen, die nach Lage, landschaftlichen
Verhältnissen und natürlichen Grenzen den Lebensraum der darin vorkommenden
Hauptwildarten bilden und in ihrer Gesamtheit eine ausgewogene Hege und eine
einheitliche großräumige Abschussregelung gewährleisten. Für
Hegegemeinschaften, die zum Zwecke der Hege und Bejagung des Hochwildes
gebildet werden, ist der räumliche Wirkungsbereich gesondert abzugrenzen. (2) Der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaften
für Hochwild wird durch Rechtsverordnung der oberen Jagdbehörde, für Niederwild
durch Rechtsverordnung der unteren Jagdbehörden abgegrenzt. Die
Rechtsverordnung ergeht im Benehmen mit den Vereinigungen der Jäger und, soweit
der räumliche Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft Landesjagdbezirke mit
umfassen soll, im Benehmen mit den beteiligten Forstbehörden. (3) Muss sich der räumliche Wirkungsbereich einer
Hegegemeinschaft aus zwingenden Gründen der Wildhege auf den
Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Jagdbehörden nach Absatz 2 Satz 1
erstrecken, so grenzt jede dieser Behörden den auf ihren Zuständigkeitsbereich
entfallenden Teil ab. (4) Hegegemeinschaften für Hochwild sollen in den nach § 32 Abs. 7 Nr. 3 ThJG festgesetzten
Einstandsgebieten das jeweils abgegrenzte Gebiet umfassen. In diesen
Hegegemeinschaften sind für die einheitliche Abschussplanung diejenigen unteren
Jagdbehörden zuständig, welche für die festgesetzten Einstandsgebiete als
federführend bestimmt werden. Zu § 15 Abs. 2 Satz 3 ThJG § 5 In den Fällen, in denen mehr als drei Personen Pächter
eines Jagdbezirkes (§ 15 Abs. 2
ThJG) sind, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag abzuschließen.
Die Mindestanforderungen dafür werden wie folgt festgelegt: Zu § 23 ThJG § 6 (1) Pflege- und Aufzuchtanlagen im Sinne des § 23 ThJG sind Einrichtungen, die der Pflege
und Aufzucht verletzten, kranken oder hilflosen Wildes oder dem Ausbrüten
verlassener oder aufgegebener Gelege dienen. (2) Wild, welches gesund gepflegt oder aufgezogen wurde,
ist in der Regel wieder in den Bereich der freien Wildbahn auszusetzen, in dem
es aufgefunden wurde. (3) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Pflege-
und Aufzuchtanlagen bedürfen der Genehmigung der unteren Jagdbehörde. Die
Genehmigung darf im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt und der zuständigen Naturschutzbehörde -
unbeschadet anderer Vorschriften - nur erteilt werden, wenn: 1. den Anforderungen des Veterinärrechts, insbesondere des
Tierschutz- und Tierseuchenrechts, entsprochen wird, (4) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr
vorliegen oder wenn gegen andere Vorschriften des Gesetzes oder gegen
Nebenbestimmungen der Genehmigung schwerwiegend verstoßen wurde. Zu § 29 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 ThJG § 7 (1) In Anwendung des § 19 Abs. 2
des Bundesjagdgesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 5 Satz 1 ThJG wird
festgelegt, dass zur Erfüllung der Abschusspläne und damit zur Vermeidung
übermäßigen Wildschadens die Nachtjagd auf weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild
und den Zuwachs sowie Rothirsche der Klasse III und Muffelwidder der Klasse C
bis zum 31. März 1997 generell erlaubt ist. (Anmerkung: Die Absätze 2
bis 7 außer Kraft gesetzt durch Thüringer
Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild.) (2) Für die Kirrung findet das Verbot nach § 19 Abs. 1 Nr.
10 des Bundesjagdgesetzes keine Anwendung. Die Kirrung für Schalenwild ist ohne
Verwendung fester Fütterungseinrichtungen anzulegen. (3) Eine Kirrung ist derart anzulegen, dass mit einer
geringen Menge Futter Schalenwild in der Absicht der Bejagung angelockt wird. (4) Die Futtermittel sind je Kirrung in ihrer Qualität auf
die vorkommenden Schalenwildarten abzustimmen. Dabei werden für Hochwild beim
jeweiligen Bestücken einer Kirrung als Obergrenze 10 kg Futtermittel
festgelegt. Das Ausbringen von gebeiztem Saatgut ist grundsätzlich nicht gestattet.
(5) Das Wild kann beim Anwechseln oder an der Kirrung
selbst bejagt werden. (6) Eine Kirrung kann auch für die Bejagung von Raubwild
oder Wildtauben angelegt werden. Für das Anlocken des Raubwildes sind
pflanzliche oder tierische Abfälle verblendet auszubringen. (7) Futtermittel und Abfälle für Kirrungen sind von den
heimischen Herstellern landwirtschaftlicher Produkte zu verwenden. Zu § 32 Abs. 7 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 8 und 9 ThJG § 8 (1) Zur Wildbestandsermittlung können die unteren Jagd- und
Forstbehörden die erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere für bestimmte
Wildarten und auf ihren Lebensraum bezogene einheitliche Zähltermine anordnen
und die Vorlage der Zählergebnisse verlangen. (2) Die Abschusspläne für Rot-, Dam- und Muffelwild sind
jeweils für ein Jagdjahr, für Rehwild für drei Jagdjahre festzulegen. Die
Abschusspläne sind unter Verwendung von Formblättern nach den Anlagen 3 bis 7
aufzustellen. Die Abschusspläne sind bei der unteren Jagdbehörde für
verpachtete Eigenjagdbezirke und für Gemeinschaftsjagdbezirke vierfach, für
nicht verpachtete Jagdbezirke dreifach einzureichen, und zwar bis spätestens
15. April. Ist bei der Aufstellung des Abschussplanes das Einvernehmen zwischen
dem Jagdbezirksinhaber und dem Jagdvorstand oder dem Inhaber des
Eigenjagdbezirkes (§ 21 Abs. 2 und
3 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1
ThJG) nicht zu erzielen, so haben diese die gewünschten Abänderungen
mit einer Begründung auf dem einzureichenden Abschussplan zu vermerken. (3) Der eingereichte Abschussplan ist zu bestätigen, wenn
er den Bestimmungen des § 21 Abs. 1
Bundesjagdgesetz und § 32 Abs. 1
Satz 1 ThJG entspricht und im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand oder
dem Inhaber des Eigenjagdbezirkes aufgestellt worden ist. In allen anderen
Fällen ist der eingereichte Abschussplan durch die zuständige untere
Jagdbehörde festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn der Abschussplan nicht
innerhalb der Frist nach Abs. 2 Satz 3 der unteren Jagdbehörde vorgelegt wird.
Ein rechtswirksam bestätigter oder festgesetzter Abschussplan gilt auch für und
gegen einen während seiner Geltungsdauer nachfolgenden Jagdbezirksinhaber. (4) Ändern sich nach Bestätigung oder Festsetzung des
Abschussplanes die für die Abschussplanung maßgebenden Verhältnisse oder
erweisen sich ursprüngliche Angaben als unrichtig, so hat die untere Jagdbehörde
auf Antrag des Jagdbezirksinhabers oder von Amts wegen die erforderliche
Erhöhung oder Verminderung der Abschusszahlen zu verfügen, soweit dies zur
Sicherung einer den Bestimmungen des § 21 Abs. 1
Bundesjagdgesetz und des § 32 Abs. 1
ThJG entsprechenden Abschussregelung notwendig ist. Dabei sind die
Jagdvorstände der beteiligten Jagdgenossenschaften und die Inhaber der
betroffenen Eigenjagdbezirke sowie die Vorsitzenden der Hegegemeinschaften und
gegebenenfalls der Jagdbeirat zu hören. (5) Je eine Ausfertigung des bestätigten oder festgesetzten
Abschussplanes erhalten der Jagdbezirksinhaber, der Vorsitzende der
Hegegemeinschaft, der Inhaber des verpachteten Eigenjagdbezirkes und bei einem
Gemeinschaftsbezirk der Jagdvorsteher bis spätestens 15. Mai. Kann der Termin
ausnahmsweise nicht eingehalten werden, so ist eine befristete und beschränkte
Abschusserlaubnis zu erteilen. Die unteren Jagdbehörden melden zum 30. Juni der
obersten Jagdbehörde eine Zusammenfassung nach Wildarten, beim Schalenwild
(außer Schwarzwild) getrennt nach Klassen. (6) Zur Reduzierung von Wildschäden in der Landwirtschaft,
die durch Schwarzwild verursacht werden, können die unteren Jagdbehörden für
einzelne Jagdbezirke Mindestabschüsse festsetzen. Dabei ist das Einvernehmen
mit den jeweils zuständigen unteren Forstbehörden zu erzielen; die Jagdbeiräte
sind zu hören. Die Regelung des § 21 Abs. 2
Bundesjagdgesetz in Verbindung mit § 32 Abs. 8
ThJG bleibt davon unberührt. (7) Bis zur rechtskräftigen Festsetzung der
Einstandsgebiete für Rot-, Dam- und Muffelwild (§ 32 Abs. 7 Nr. 3 ThJG) ist die weitere
Ausdehnung über ihre jetzigen Verbreitungsgebiete (Hochwildjagdbezirke
entsprechend § 14 Abs. 3 ThJG) hinaus zu
verhindern. Hierzu ist der Abschuss des gesamten weiblichen Wildes und des
Zuwachses dieser Schalenwildarten festzusetzen. Das gleiche gilt für Rot- und
Damhirsche, außer den Klassen I und IIa, und Muffelwidder, außer den Klassen A
und B. (8) Zur Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen sind im
Einzelfall in den betroffenen Jagdbezirken die Abschusspläne zu erhöhen. § 9 (1) Die Abschusspläne sind für jede Schalenwildart nach
Anzahl, Geschlecht und den vorgegebenen Klassen mit der Maßgabe zu erfüllen,
dass anstelle eines Stücks der älteren oder stärkeren Klasse ein solches aus
einer jüngeren oder schwächeren Klasse oder aus dem Zuwachs, beim männlichen
Hochwild jedoch nicht aus den Klassen II a und b, zu erlegen sind. Außerdem
darf, wenn dadurch die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses nicht
gefährdet wird, für nicht erlegtes männliches Wild weibliches Wild erlegt
werden. Bei dem für drei Jagdjahre aufgestellten Abschussplan für Rehwild ist
in der Regel ein Drittel des Gesamtabschusses jährlich zu erfüllen,
Abweichungen bis zu 20 Prozent im einzelnen Jagdjahr sind zulässig, jedoch im
Rahmen des Gesamtabschusses auszugleichen. Fall- und Unfallwildverluste, die
nach Erfüllung des jährlichen Abschussanteils eintreten, sind auf den
Abschussanteil des nächsten Jagdjahres anzurechnen. Bei einer voraussehbaren
Nichterfüllung des Abschusses in einzelnen Jagdbezirken kann auf Vorschlag der
Hegegemeinschaft und unter Beachtung des § 32 Abs. 1
Satz 1 ThJG der Abschuss an andere Jagdbezirke dieser
Hegegemeinschaft weitergegeben werden. (2) Der Jagdbezirksinhaber hat über das durch Abschuss oder
Fang erbeutete Wild eine Streckenliste auf landeseinheitlichem Formblatt
(Anlage 8) zu führen. In die Streckenliste ist auch alles sonst verendet
aufgefundene Wild (Fallwild, Unfallwild), beim Schalenwild jedoch mit Ausnahme
des vor Beginn seiner Jagdzeit gefallenen, im ersten Lebensjahr stehenden
Jungwildes, einzutragen. Der Jagdbezirksinhaber hat in der von ihm zu führenden
Streckenliste auch durch Wilderei abgängige Stücke zu vermerken. Die
Eintragungen in die Liste sind beim Schalenwild binnen sechs Tagen, im übrigen
vor Ablauf des Jagdjahres vorzunehmen. Die Streckenliste ist den Jagdbehörden
jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Nach Ablauf des Jagdjahres, spätestens
bis zum 10. April, hat der Jagdbezirksinhaber die mit dem 31. März
abgeschlossene und unterschriebene Streckenliste der unteren Jagdbehörde
vorzulegen. Diese kann schon vorher vom Jagdbezirksinhaber Zwischenmeldungen
über den Stand der Abschussplanerfüllung verlangen. Der Jagdbezirksinhaber hat
neben der Streckenliste innerhalb einer Woche eine schriftliche Abschussmeldung
für alle Schalenwildarten nach Formblatt (Anlage 9) zu erstellen. (3) Zur Überwachung der Durchführung von Abschussplänen und
zur Erhebung von Daten im Sinne des § 32 Abs. 7 Nr.
2 ThJG finden jährlich öffentliche Hegeschauen statt. Dabei sollen
Informationen vermittelt werden, insbesondere über: Die Jagdbezirksinhaber sind verpflichtet, den Kopfschmuck
des gesamten in ihren Jagdbezirken im letzten Jagdjahr erlegten oder verendet
aufgefundenen Schalenwildes bei der öffentlichen Hegeschau vorzulegen. Die
untere Jagdbehörde setzt im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde den
Zeitpunkt der öffentlichen Hegeschau fest und ordnet an, ob der Kopfschmuck für
ihren Amtsbereich geschlossen oder gebiets- oder wildartenweise getrennt
vorzulegen ist. Sie kann einen Erleger von der Verpflichtung zur Vorlage des
Kopfschmuckes im Einzelfall zur Vermeidung außergewöhnlicher Schwierigkeiten
befreien. Die Durchführung der öffentlichen Hegeschau obliegt den anerkannten
Vereinigungen der Jäger (§ 53 ThJG).
Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch die Jagd- und Forstbehörden bleibt
hiervon unberührt. Unabhängig von der öffentlichen Hegeschau können die
Jagdbehörden Anordnungen nach § 32 Abs. 4
Satz 2 ThJG treffen. (4) Die Jagd- und Forstbehörden haben dem Vorsitzenden der
Hegegemeinschaft die Informationen zu übermitteln, die zur Abgabe der
Empfehlung zur Abschussplanung notwendig sind und haben ihm jederzeit Auskunft
über den Stand der Abschussplanerfüllung zu erteilen. Den anerkannten
Vereinigungen der Jäger (§ 53 ThJG)
haben sie die zur Durchführung der öffentlichen Hegeschauen erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft hat
die Jagd- und Forstbehörde von bedeutsamen, die Abschussplanung und die
Abschussplanerfüllung betreffenden Vorgängen zu unterrichten. (5) Die unteren Jagdbehörden legen jährlich zu den von der
obersten Jagdbehörde festgesetzten Terminen der obersten Jagdbehörde
Übersichten vor, aus denen die der Abschussplanung zugrunde gelegten
Wildbestände und die Streckenergebnisse, zusammengefasst nach den einzelnen
Wildlebensräumen, hervorgehen. Zu § 34 Abs. 3 ThJG § 10 Folgende Tierarten dürfen in der freien Natur nur nach
vorheriger schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde und unter den
Voraussetzungen des § 34 Abs. 2
Satz 2 ThJG ausgesetzt werden: 1. Auer-, Birk-, Rackel- und Haselwild, Zu § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 ThJG § 11 (Anmerkung: außer Kraft gesetzt durch Thüringer Verordnung über die Fütterung und Kirrung
von Wild.) (1) Zur Verhinderung einer missbräuchlichen Wildfütterung
kann die untere Jagdbehörde die erforderlichen Regelungen im Einzelfall
treffen. (2) Missbräuchlich ist eine Wildfütterung, wenn durch sie das
Hegeziel (§ 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz) gefährdet wird. Eine solche kann im
Regelfall angenommen werden, falls 1. Futtermittel ausgebracht werden, die nach
Zusammensetzung, Qualität oder Menge den ernährungsphysiologischen Bedürfnissen
der jeweiligen Wildart nicht entsprechen; (3) Notzeiten sind diejenigen Zeiten, in denen dem Wild
infolge der Witterung (hohe Schneelage, Harschschnee, Dürre) durch Katastrophen
(Überschwemmung, Waldbrand) oder durch den Rhythmus der landwirtschaftlichen
Nutzung - etwa in ausgeräumten Fluren ohne ausreichendes natürliches
Nahrungsangebot nach der Herbsternte - die ansonsten zum Überleben ausreichend
vorhandene natürliche Äsung fehlt. (4) Die oberste Jagdbehörde kann zu wissenschaftlichen
Versuchs- und Forschungszwecken für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke
zeitlich begrenzte Ausnahmen vom Fütterungsverbot zulassen. Zu § 51 Satz 5 ThJG § 12 (1) Die Jagdberater erhalten von der Jagdbehörde, welche
sie bestellt haben, einen Dienstausweis. Sie sind zur unparteiischen und
gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bei der Abschussplanung haben sie die Bestimmungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThJG besonders zu
beachten. (2) Der Jagdberater ist für die Jagdbehörde, die ihn
bestellt hat, weder zeichnungs- noch vertretungsberechtigt. Er ist nicht
Angehöriger der Jagdbehörde. (3) Für die Jagdbehörden einer kreisfreien Stadt und eines
angrenzenden Landkreises kann im gegenseitigen Einvernehmen ein gemeinsamer
Jagdberater bestellt werden, wenn die beteiligten Jagdbehörden dies für
zweckmäßig halten. Erforderlichenfalls sind zwei Jagdberater zu bestellen,
deren Amtsbezirke genau abzugrenzen sind. (4) Der Jagdberater hat an den Sitzungen des Jagdbeirates
teilzunehmen. Er soll in allen jagdfachlichen und jagdwirtschaftlichen
Angelegenheiten gehört werden und hat die Jagdbehörde bei der Behandlung solcher
Angelegenheiten beratend zu unterstützen. Dem Jagdberater kann die
Vorbearbeitung jagdfachlicher und jagdwirtschaftlicher Angelegenheiten
übertragen werden. (5) Die Jagdberater erhalten als Ersatz der ihnen bei der
Durchführung von genehmigten Dienstreisen entstehenden notwendigen Auslagen auf
Antrag Reisekostenvergütung nach den für Thüringer Landesbedienstete der
Reisekostenstufe A geltenden Bestimmungen. Zur Abgeltung der sonstigen mit
ihrem Amt verbundenen Aufwendungen und des Zeitaufwandes erhalten die
Jagdberater der unteren Jagdbehörden und der oberen Jagdbehörde eine monatliche
Aufwandsentschädigung von 100 Deutsche Mark. Wird ein Jagdberater länger als
einen Monat von seinem Stellvertreter vertreten, so ist für die Zeit der
Vertretung die Aufwandsentschädigung an diesen zu zahlen. § 13 Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Erfurt, den 7. Dezember 1992 Der Thüringer Minister für Landwirtschaft und Forsten Dr. Sklenar |