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Abschrift des Verordnungstextes, ohne Gewähr ! Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 5 des Thüringer Jagdgesetzes vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571 ), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 925), verordnet der Minister für Landwirtschaft und Forsten: § 1 (1) Die in § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes genannten Flächen sind benachbarten Jagdbezirken auch dann anzugliedern, wenn sie die Größe eines selbständigen Jagdbezirkes aufweisen. (2) Flächen, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit, aber mehr als 400 Meter lang sind, bilden keinen Jagdbezirk und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen angrenzenden Flächen nicht her. Sie werden bei der Berechnung der Größe eines Jagdbezirkes nicht berücksichtigt. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Erfurt, den 24. November 1994 Der Minister für Landwirtschaft und Forsten Dr. Sklenar
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