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Thüringer Verordnung über die Fütterung und Kirrung von Wild (ThürWFüVO)
vom 7. April 2000
Abschrift des Verordnungstextes, ohne Gewähr !
Aufgrund des § 32 Abs. 7 Nr. 4 sowie des § 43 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des
Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) in der Fassung vom 25. August 1999 (GVBl. S. 469)
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:
§1 Notzeit
(1) Notzeit ist diejenige Zeit, in welcher dem Wild infolge der Witterung (hohe
Schneelage, Harschschnee, Dürre) durch Katastrophen (Überschwemmung, Waldbrand)
oder durch den Rhythmus der landwirtschaftlichen Nutzung (fehlende natürliche Äsung
in ausgeräumten landwirtschaftlich genutzten Fluren nach der Sommer- und Herbsternte)
natürliche Äsung nicht ausreichend zur Verfügung steht.
(2) In Höhenlagen ab 450 m über Normalnull (NN) ist im Zeitraum vom 16. Januar bis 30.
April grundsätzlich die Notzeit anzunehmen. Auf Antrag kann in der Zeit vom 1. Mai bis 15.
Januar die Notzeit durch die untere Jagdbehörde bestätigt werden. In Höhenlagen unter
450 m über NN kann die untere Jagdbehörde die Notzeit auf Antrag bestätigen.
(3) Antragsberechtigt im Sinne des Absatzes 2 ist der Jagdausübungsberechtigte oder das
Forstamt. Die Bestätigung der Notzeit durch die untere Jagdbehörde ist unverzüglich den
Jagdausübungsberechtigten bekannt zu geben. Die öffentliche Bekanntgabe in der Lokalpresse ist zulässig.
§ 2 Fütterung
(1) Fütterungen sind innerhalb der Notzeit in den Einständen des Wildes, aber aus Forstschutz-
und Wildschadensgründen nur bis 700 m über NN zu betreiben. Die Jagdausübungsberechtigten legen
die Standorte der Fütterungen im Benehmen mit dem zuständigen Forstamt und der Hegegemeinschaft
fest und zeigen diese der unteren Jagdbehörde unverzüglich an. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet,
das Wild tierartenspezifisch zu füttern.
(2) Für die Fütterung von Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, sind als Futtermittel Heu, Silagen,
Hackfrüchte, Kastanien und Eicheln zugelassen. Grundsätzlich sind in einer Fütterung Rauh- und Saftfutter
in einem sachgerechten Mengenverhältnis vorzulegen. Die Futtermittelmenge für eine Notzeitperiode richtet
sich nach dem Bedarf der Wildarten und nach dem zu fütternden Wildbestand.
(3) Die Ablenkfütterung ist ganzjährig ausschließlich zur Vermeidung von Schwarzwildschäden zugelassen. Bei
der Ablenkfütterung ist lediglich Getreide vorzulegen. Ab dem Tag einer angelegten Ablenkfütterung ist diese
binnen einer Woche durch den Jagdausübungsberechtigten bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen.
(4) Wildäcker, Daueräsungsflächen oder Verbissflächen sind keine Fütterungen.
(5) Die obere Jagdbehörde kann zu Lehr- und Forschungszwecken und in begründeten Einzelfällen hinsichtlich der
Höhenlage der Fütterungsstandorte Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1zulassen.
§ 3 Kirrung
(1) Eine Kirrung im Sinne des § 32 Abs. 7 Nr. 4 ThJG ist die Vorlage geringer Mengen Futtermittel
außerhalb der Notzeit mit dem Ziel, Wild anzulocken, um es zu beobachten oder zu erlegen.
(2) Für die Kirrung sind technische Einrichtungen nicht zulässig. Sie ist mit höchstens 5 Litern
Futtermittel zu beschicken. Kirrmaterial ist erst dann neu vorzulegen, wenn die vordem ausgebrachten
Futtermittel vom Wild aufgenommen wurden.
(3) Für die Kirrung sind als Futtermittel Getreide, Druschabfälle, heimisches Obst, Hackfrüchte,
Eicheln und Kastanien zulässig.
(4) Pro 75 Hektar zusammenhängende bejagbare Fläche ist eine Kirrung erlaubt.
(5) Beim Betreiben von Kirrungen ist ein Mindestabstand von 100 m zur Jagdbezirksgrenze einzuhalten.
(6) Die Anwendung von Salzlecken und Lockstoffen gilt als Kirrung im Sinne des Absatzes 1.
Die vorstehenden Regelungen finden mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.
§ 4 Verbote
Die Fütterung oder Kirrung von Wild in befriedeten Bezirken im Nationalpark Hainich,
in Naturschutzgebieten, geschützten Landschaftsbestandteilen, Flächennaturdenkmalen, gesetzlich
geschützten Biotopen oder in Naturwaldparzellen ist verboten, sofern in sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
Nach § 56 Abs. 1 Nr. 10 ThJG kann mit Geldbuße belegt werden, wer gegen die Bestimmungen des § 2
Abs. 1, 2 Satz 1 oder 3 oder des § 3 Abs. 2 bis 6 verstößt oder den Verboten nach § 4 zuwiderhandelt.
§ 6
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 7 Abs. 2 bis 7 und § 11 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer
Jagdgesetzes vom 7. Dezember 1992 (GVBl. 1993 S. 3) außer Kraft.
Erfurt, den 7. April 2000
Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt
Dr. Volker Sklenar
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