Thüringer Verordnung über die Hege und Bejagung des Schalenwildes (ThürHBSchVO)
vom 19. Februar 1997

(Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistatt Thüringen 1997 Nr. 7, ausgegeben zu Erfurt, den 27. März 1997)

 


Abschrift des Verordnungstextes, ohne Gewähr !

 


Aufgrund des § 32 Abs. 9 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1
Schalenwildbestand

(1) als Grundlage für die Abschussplanung nach § 32 Abs. 1 ThJG ist die vorhandene Stückzahl der jeweiligen Schalenwildart in den einzelnen Jagdbezirken zum 1. April eines jeden Jahres als Wildbestand (Frühjahrsbestand) zu ermitteln.

(2) Der jeweilige Wildbestand ist durch Monitoringverfahren zu ermitteln.

(3) Folgende Wilddichten sind bei Abschussregelungen nach § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 ThJG in Umsetzung der Grundsätze des § 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 1 ThJG anzustreben:

1.

Rotwild

- 2 Stück pro 100 ha Bewirtschaftungsfläche,

2.

Damwild

- 4 Stück pro 100 ha Bewirtschaftungsfläche,

3.

Muffelwild

- 3 Stück pro 100 ha Bewirtschaftungsfläche und

4.

Rehwild

- 3 bis 10 Stück pro 100 ha Biotopfläche.

(4) Haben zwei Schalenwildarten des Rot-, Dam- oder Muffelwildes ein gemeinsames Einstandsgebiet, so gelten für beide Wildarten zusammen 3 Stück pro 100 ha Bewirtschaftungsfläche als angemessen. In den Randgebieten der Bewirtschaftungsflächen für das Rot-, Dam- und Muffelwild sind 50 v.H. der in Absatz 3 aufgeführten Wilddichten anzustreben.

§ 2
Zuwachs

(1) Der Zuwachs ist auf der Grundlage des ermittelten Wildbestandes nach § 1 Abs. 2 zu berechnen.

(2) Folgende Zuwachsraten werden festgelegt:

1.

Rotwild

= 30 v.H.

2.

Damwild

= 30 v.H.

3.

Muffelwild

= 35 v.H. und

4.

Rehwild

= 50 v.H.

In den Zuwachsraten sind die regelmäßigen Jungwildverluste, die bis zum Beginn der jährlichen Jagdzeiten anfallen, berücksichtigt.

§ 3
Wildbestandsstruktur

Entsprechend den natürlichen Wildbestandsstrukturen wird das Schalenwild nach Geschlecht und Alter wie folgt klassifiziert:

Nummer

Wildarten

Zuwachs

Geschlecht

Jugendklasse

mittlere Altersklasse

obere Altersklasse

 

2

3

4

5

6

7

1

Rotwild

Kälber

weiblich

Schmaltiere

Alttiere

männlich

1- bis 3 jährig

4 bis 9 jährig

10 jährig und älter

2

Damwild

Kälber

weiblich

Schmaltiere

Damtiere

männlich

1- 2 jährig

3 bis 7 jährig

8 jährig und älter

3

Muffelwild

Lämmer

weiblich

Schmalschafe

Altschafe

männlich

einjährige Widder

2 bis 5 jährig

6 jährig und älter

4

Rehwild

Kitze

weiblich

Schmalrehe

Ricken

männlich

einjährige Böcke

2 jährige und ältere Böcke

5

Schwarzwild

Frischlinge

weiblich

Überläufer

2jährige und ältere Bachen

männlich

2 jährige und ältere Keiler

§ 4
Abschussaufteilung bei Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild

(1) Für die Abschussplanung des Rotwildes ist folgende Abschussaufteilung anzuwenden:

1. Kälber (beiderlei Geschlecht)

30 v.H.,

2. Schmaltiere

10 v.H.,

3. Alttiere

25 v.H.,

4. Rothirsche Klasse III

20 v.H.,

5. Rothirsche Klasse IIb

10 v.H. und

6. Rothirsche Klasse I

5 v.H.

(2) Für die Abschussplanung des Damwildes ist folgende Abschussaufteilung anzuwenden:

1. Kälber (beiderlei Geschlecht)

30 v.H.,

2. Schmaltiere

10 v.H.,

3. Damtiere

25 v.H.,

4. Damhirsche Klasse III

15 v.H.,

5. Damhirsche Klasse IIb

10 v.H. und

6. Damhirsche Klasse I

10 v.H.

(3) Für die Abschussplanung des Muffelwildes ist folgende Abschussaufteilung anzuwenden:

1. Lämmer (beiderlei Geschlecht)

40 v.H.,

2. Schmalschafe

10 v.H.,

3. Schafe

20 v.H.,

4. Muffelwidder Klasse III

10 v.H.,

5. Muffelwidder Klasse IIb

10 v.H. und

6. Muffelwidder Klasse I

10 v.H.

(4) Für die Abschussplanung des Rehwildes ist folgende Abschussaufteilung anzuwenden:

1. Kitze (beiderlei Geschlecht)

30 v.H.,

2. Schmalrehe

15 v.H.,

3. Ricken

20 v.H.,

Rehböcke - 1 jährig

20 v.H. und

5. Rehböcke - 2 jährig und älter

15 v.H.

§ 5
Hege und Bejagung des Schwarzwildes

(1) Hege und Bejagung des Schwarzwildes sind auf eine dieser Schalenwildart entsprechenden Sozialstruktur in der Weise auszurichten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Frischlingen und Überläufern einerseits sowie Bachen und Keilern andererseits erhalten oder wiederhergestellt wird.

(2) Freiwillige Vereinbarungen zur Abschussaufteilung, die den Festsetzungen der unteren Jagdbehörde nach § 32 Abs. 8 ThJG nicht zuwiderlaufen, können zwischen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke im Einvernehmen mit den Jagdvorständen, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer, getroffen werden.

§ 6
Klassifizierung und Hegeziele bei männlichem Rot-, Dam- und Muffelwild

(1) Das männliche Rotwild (Rothirsch) ist wie folgt zu klassifizieren:
1.Klasse III: Jugendklasse - Tabelle in § 3 Nr. 1 Spalte 5;
gut veranlagte Rothirsche eines jeden Jahrganges, insbesondere Rothirsche mit einseitiger oder beidseitiger Kronenbildung, sollen geschont werden.
Die Geweihkrone bilden mindestens drei Enden oberhalb der Mittelsprosse mit einer Mindestlänge je Ende von fünf Zentimetern.

2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 1 Spalte 6;

a) Klasse IIa: Rothirsche mit entwickelter, beidseitiger Geweihkrone. Die Geweihkrone bilden mindestens drei Enden oberhalb der Mittelsprosse mit einer Mindestlänge je Ende von zehn Zentimetern. Diese Rothirsche sind zu schonen.

b) Klasse IIb: Rothirsche ohne oder mit einseitiger Geweihkrone.

Gegabelte Kronenenden sind nur einmal in ihrer größten Länge zu messen. Die übrigen, nicht in diese Messung einbezogenen Gabelenden, sind jeweils von ihrem Ansatz an zu messen. Die Messung erfolgt vom unteren Ansatzpunkt, der aus der Halbierung des Winkels zwischen Stangen- und Endenachse gebildet wird. Abgebrochene Enden oder abgebrochene Stangenteile des Rothirschgeweihes gelten nicht als Abschussgrund.

3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 1 Spalte 7.

(2) Das männliche Damwild (Damhirsch) ist wie folgt zu klassifizieren:
1. Klasse III: Jugendklasse - Tabelle in § 3 Nr. 2 Spalte 5;
gut veranlagte Damhirsche eines jeden Jahrgangs, insbesondere Damspießer mit Spießen über Lauscherhöhe und mit deutlich verdickter, birnenförmiger Basis sowie Damhirsche mit beidseitiger, deutlicher Schaufelbildung, sollen geschont werden.

2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 2 Spalte 6;

a) Klasse IIa: Damhirsche mit einer guten und sehr guten Geweihausbildung, insbesondere beidseitig starke, voll ausgebildete und geschlossene Schaufeln mit guter Auslage und voll ausgebildeten Augsprossen. Diese Damhirsche sind zu schonen.

b) Klasse IIb: Damhirsche mit einer unerwünschten Geweihausbildung, insbesondere mit Kurz-, Schlitz- oder Schmalschaufeln, Stangentyp oder schwach ausgebildeten Augsprossen.
Abgebrochene Aug- oder Mittelsprossen oder Schaufeln des Damhirschgeweihes gelten nicht als Abschussgrund.

3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 2 Spalte 7.

(3) Das männliche Muffelwild (Widder) ist wie folgt zu klassifizieren:
1. Klasse III: Jugendklasse - Tabelle in § 3 Nr. 3 Spalte 5;
gut veranlagte Widder, deren Schnecken, die im Ansatz einen großen Kreisbogen erwarten lassen, auf normale weite Auslage und formgerechte Drehung hindeuten, einen starken Umfang aufweisen und eine Schlauchlänge von mindestens 30 Zentimetern haben, sollen geschont werden.

2. Klasse II: Mittlere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 3 Spalte 6;

a) Klasse IIa: Widder mit einer guten bis sehr guten Schneckenausbildung.
Diese Widder sind zu schonen.

b) Klasse IIb: Widder mit einer unterdurchschnittlichen Schneckenausbildung, insbesondere Scheurer, Einwachser, Kreisbögen unter 13 Zentimetern, geringe Auslage, Schneckenbrüche oder starkasymmetrische Schnecken.

3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 3 Spalte 7.

§ 7
Bejagung des Rot-, Dam- und Muffelwildes außerhalb der Einstandsgebiete (Niederwildjagden)

(1) In den Niederwildjagden nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ThJG erfolgt keine Bewirtschaftung des Rot-, Dam- und Muffelwildes. Dieses Schalenwild ist dort gemäß der Abschussfestsetzung durch die untere Jagdbehörde zu bejagen.

(2) Für Wechselwild in den Niederwildjagden setzt die untere Jagdbehörde den Abschuss des weiblichen Rot-, Dam- und Muffelwildes und dessen Zuwachses beiderlei Geschlechts fest. Die untere Jagdbehörde kann für das männliche Rot-, Dam- und Muffelwild ab der Jugendklasse in einer Einzelfallregelung eine Abschussfestsetzung vornehmen.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Erfurt, den 19. Februar 1997

Der Minister für Landwirtschaft,
Naturschutz und Umwelt

Dr. Sklenar

* * *

 

 

 

 




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