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Thüringer Verordnung über die Hege und Bejagung des
Schalenwildes (ThürHBSchVO) (Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistatt Thüringen 1997 Nr. 7, ausgegeben zu Erfurt, den 27. März 1997)
Abschrift des Verordnungstextes, ohne Gewähr !
Aufgrund des § 32 Abs. 9 des Thüringer Jagdgesetzes (ThJG) vom 11. November 1991 (GVBl. S. 571), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S. 415), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt: § 1 (1) als Grundlage für die Abschussplanung nach § 32 Abs. 1 ThJG ist die vorhandene Stückzahl der jeweiligen Schalenwildart in den einzelnen Jagdbezirken zum 1. April eines jeden Jahres als Wildbestand (Frühjahrsbestand) zu ermitteln. (2) Der jeweilige Wildbestand ist durch Monitoringverfahren zu ermitteln. (3) Folgende Wilddichten sind bei Abschussregelungen nach § 21 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und § 32 Abs. 1 ThJG in Umsetzung der Grundsätze des § 1 des Bundesjagdgesetzes und des § 1 ThJG anzustreben:
(4) Haben zwei Schalenwildarten des Rot-, Dam- oder Muffelwildes ein gemeinsames Einstandsgebiet, so gelten für beide Wildarten zusammen 3 Stück pro 100 ha Bewirtschaftungsfläche als angemessen. In den Randgebieten der Bewirtschaftungsflächen für das Rot-, Dam- und Muffelwild sind 50 v.H. der in Absatz 3 aufgeführten Wilddichten anzustreben. § 2 (1) Der Zuwachs ist auf der Grundlage des ermittelten Wildbestandes nach § 1 Abs. 2 zu berechnen. (2) Folgende Zuwachsraten werden festgelegt:
In den Zuwachsraten sind die regelmäßigen Jungwildverluste, die bis zum Beginn der jährlichen Jagdzeiten anfallen, berücksichtigt. § 3 Entsprechend den natürlichen Wildbestandsstrukturen wird das Schalenwild nach Geschlecht und Alter wie folgt klassifiziert:
§ 4 (1) Für die Abschussplanung des Rotwildes ist folgende Abschussaufteilung anzuwenden:
(2) Für die Abschussplanung des Damwildes ist folgende Abschussaufteilung anzuwenden:
(3) Für die Abschussplanung des Muffelwildes ist folgende Abschussaufteilung anzuwenden:
(4) Für die Abschussplanung des Rehwildes ist folgende Abschussaufteilung anzuwenden:
§ 5 (1) Hege und Bejagung des Schwarzwildes sind auf eine dieser Schalenwildart entsprechenden Sozialstruktur in der Weise auszurichten, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen Frischlingen und Überläufern einerseits sowie Bachen und Keilern andererseits erhalten oder wiederhergestellt wird. (2) Freiwillige Vereinbarungen zur Abschussaufteilung, die den Festsetzungen der unteren Jagdbehörde nach § 32 Abs. 8 ThJG nicht zuwiderlaufen, können zwischen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke im Einvernehmen mit den Jagdvorständen, bei verpachteten Eigenjagdbezirken im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutznießer, getroffen werden. § 6 (1) Das männliche Rotwild (Rothirsch) ist wie folgt zu
klassifizieren: 2. Klasse II: Mittlere Altersklasse -
Tabelle in § 3 Nr. 1 Spalte 6; Gegabelte Kronenenden sind nur einmal in ihrer größten Länge zu messen. Die übrigen, nicht in diese Messung einbezogenen Gabelenden, sind jeweils von ihrem Ansatz an zu messen. Die Messung erfolgt vom unteren Ansatzpunkt, der aus der Halbierung des Winkels zwischen Stangen- und Endenachse gebildet wird. Abgebrochene Enden oder abgebrochene Stangenteile des Rothirschgeweihes gelten nicht als Abschussgrund. 3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 1 Spalte 7. (2) Das männliche Damwild (Damhirsch) ist wie folgt zu
klassifizieren: 2. Klasse II: Mittlere Altersklasse -
Tabelle in § 3 Nr. 2 Spalte 6; 3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 2 Spalte 7. (3) Das männliche Muffelwild (Widder) ist wie folgt zu
klassifizieren: 2. Klasse II: Mittlere Altersklasse -
Tabelle in § 3 Nr. 3 Spalte 6; 3. Klasse I: Obere Altersklasse - Tabelle in § 3 Nr. 3 Spalte 7. § 7 (1) In den Niederwildjagden nach § 14 Abs. 3 Satz 2 ThJG erfolgt keine Bewirtschaftung des Rot-, Dam- und Muffelwildes. Dieses Schalenwild ist dort gemäß der Abschussfestsetzung durch die untere Jagdbehörde zu bejagen. (2) Für Wechselwild in den Niederwildjagden setzt die untere Jagdbehörde den Abschuss des weiblichen Rot-, Dam- und Muffelwildes und dessen Zuwachses beiderlei Geschlechts fest. Die untere Jagdbehörde kann für das männliche Rot-, Dam- und Muffelwild ab der Jugendklasse in einer Einzelfallregelung eine Abschussfestsetzung vornehmen. § 8 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Der Minister für Landwirtschaft, Dr. Sklenar * * *
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